Bestellen Sie jetzt die Neuauflage bei uns versandkostenfrei!NEU 2022: Lippross, UmsatzsteuerGrüne Reihe, Band 11
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Dieser Band bietet eine tiefgehende und vollständige Darstellung des Umsatzsteuerrechts. Die gründliche Überarbeitung der Neuauflage erfolgte auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung, EuGH- und BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Dabei wurde das bewährte Konzept beibehalten, dem Benutzer eine anschauliche, an der Gesetzessystematik orientierte Darstellung des Umsatzsteuerrechts zu geben. Die umfassende und trotzdem gut verständliche Form der Stoffvermittlung wird durch zahlreiche Beispiele noch unterstützt.
Der Band empfiehlt sich gleichermaßen als Lehrbuch für das Studium und als Handkommentar für die Praxis. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und ein zusätzlicher Paragraphenschlüssel ermöglichen einen sofortigen Zugriff auf die Ausführungen zu den einzelnen Vorschriften.
AUS DEM VORWORT des LIPPROSS:
Die 25. Auflage dieses Lehrbuchs – eine Jubiläumsauflage – erscheint zeitnah zum 01.07.2021, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zahlreicher gesetzlicher ̃nderungen durch das JStG 2020. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber das sog. Digitalpaket umgesetzt, das am 05.02.2017 auf EU-Ebene zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels im B2C-Bereich beschlossen worden war. Zuvor waren schon mit dem JStG 2019 die sog. Quick-Fixes in das deutsche Recht übernommen worden, die wichtige Neuregelungen für den Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferungen im B2B-Bereich gebracht haben.
Das Umsatzsteuerrecht ist infolge der gesetzlichen Neuerungen durch die beiden Jahressteuergesetze nicht nur in seinem textlichen Volumen erheblich angewachsen, sondern auch wesentlich komplizierter geworden. Für den Rechtsanwender ist besonders misslich, dass wichtige Neuregelungen vielfach als Absätze in bestehende Paragraphen integriert wurden und Mammutparagraphen entstanden sind, bei denen die Überschrift keine Orientierung zum Inhalt der Vorschrift mehr bietet (insbesondere § 3 UStG). Darüber hinaus erschweren umständliche Definitionen und Querverweise innerhalb der Vorschriften das Verständnis des Gesetzestextes. Beispielsweise wird zur Person des Leistungsempfängers an 15 Stellen des UStG auf die Vorschrift des § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG verwiesen, die wiederum schwierig zu lesen ist, weil es an einer plakativen Klammerdefinition zum Regelungsgegenstand fehlt. Tatsächlich geht es in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG um eine Definition des Leistungsempfängers, der „Nichtunternehmer oder diesem gleichgestellter Empfänger“ einer Leistung ist.
Wichtige Impulse für die Fortentwicklung des Mehrwertsteuerrechts ergeben sich weiterhin aus der Rechtsprechung des EuGH. Man mag das Gericht schelten, weil es seine Urteile in Leitsätzen formuliert, die infolge ihrer Verschachtelungen häufig geradezu Satzungetüme sind (vgl. Rätke in BBK 2016 S. 665: „Der Leitsatz des EuGH als LeidSatz“). Anerkennung gebührt dem EuGH jedoch dafür, dass er sich bei der Auslegung des Unionsrechts gegen „übertriebenen Formalismus“ wendet (vgl. z. B. Vădan-Urteil vom 21.11.2018 – C-664/16) und immer nach Ergebnissen sucht, die der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette als dem systemtragenden Prinzip dieser Steuerart gerecht werden (vgl. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie-Urteil vom 16.09.2020 – C-528/19). So bleibt die Anrufung des EuGH vielfach der Rettungsanker für den Unternehmer – wenn denn der BFH diesen Weg durch ein Vorabentscheidungsersuchen freigibt. Verletzt der BFH als letztinstanzliches Gericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, liegt ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) vor. Dagegen ist nach Ausschöpfung des Rechtswegs die Verfassungsbeschwerde gegeben. Die Hürden für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde sind allerdings so hoch, dass es in der Praxis selten gelingt, die Vorlage einer Rechtsfrage an den EuGH auf diesem Weg zu erwirken (in diesem Buch S. 52 f.).
Auch der BFH hat in der Zeit zwischen der Vorauflage und dieser Neuauflage eine Reihe wichtiger Entscheidung getroffen. Er hat insbesondere das „umsatzsteuerliche Trauerspiel“ (vgl. Lippross, DStR 2017 S. 1297), das die Verwaltung mit ihrer nicht nachvollziehbaren Einbeziehung von Bauträgern in den Anwendungsbereich des § 13b UStG ausgelöst hatte, zugunsten der Verwaltung zum Abschluss gebracht, indem er die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG – eine Nothilfemaßnahme des Gesetzgebers – in einschränkender Auslegung dieser Norm für verfassungskonform erklärt hat (Urteil vom 23.02.2017 – V R 16/16, 24/16, BStBl 2017 II S. 760). Geblieben ist der Missstand, dass neben dem VII. Senat mit spezieller Zuständigkeit im Grenzbereich zwischen Umsatzsteuerrecht und Verfahrensrecht zwei Senaten des BFH (V. Senat und XI. Senat) die Revisionen in Umsatzsteuersachen zugewiesen sind, wobei die Zuständigkeit des jeweiligen Senats sich nach den Anfangsbuchstaben der Kläger und nicht nach dem Gegenstand des Verfahrens richtet. Dass eine solche Überschneidung der sachlichen Zuständigkeit zweier Senate bei einem obersten Bundesgericht zu Friktionen führt und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, liegt auf der Hand. Man nehme nur die Entscheidung des V. Senats vom 22.11.2018 – V R 65/17 (DStR 2019 S. 265), mit der dieser Senat – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und ohne Abweichungsanfrage an den XI. Senat oder Anrufung des Großen Senats – der Bruchteilsgemeinschaft die Unternehmerfähigkeit abgesprochen hat (vgl. dazu Lange, UR 2019 S. 361). Die Verwaltung hat dieses nur spärlich mit zivilrechtlichen Argumenten (keine Rechtsfähigkeit der Bruchteilsgemeinschaft) begründete Urteil bisher nicht umgesetzt (vgl. dazu in diesem Buch S. 99 ff.). Die Zurückhaltung der Verwaltung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die – m. E. problematische – Entscheidung eines Umsatzsteuersenats ohne Abstimmung mit dem anderen Umsatzsteuersenat keine Gewähr dafür bietet, dass die Rechtsfrage nunmehr abschließend geklärt ist.
Das Umsatzsteuerrecht ist lebendes Recht. Seine Entwicklung wird vor allem durch das Dictum des Gesetzgebers und Gerichtsentscheidungen gesteuert. Es lebt aber auch in der täglichen Rechtsanwendung durch Unternehmer und ihre Berater und deren Kontrolle durch die Verwaltung. Diesen ungezählten und anonymen Akteuren des Umsatzsteuerrechts sowie Lehrenden und Lernenden dieses Rechtsgebiets will das hiermit vorgelegte Werk Orientierung bieten...